Aufstellung zur Landtagswahl 2023

Einstieg




Was ist der Hessische Landtag

Der Hessische Landtag ist das Entscheidungsgremium sowie das Gesetzesorgan innerhalb Deutschlands und der anderen 15. Bundesländer. Im Hessischen Landtag (Landesparlament) diskutieren die Abgeordneten Fragen und Themen, die das Land Hessen und seine Bürger:innen betreffen. Er ist ein Forum für Vorschläge, Debatten, Lösungsansätze und Abstimmungen. Der Landtag vertritt die Interessen der Bevölkerung und führt ihren politischen Willen aus.

Welche Steuern stehen dem Landeshaushalt zur Verfügung
Das Land Hessen finanziert sich aus verschiedenen Quellen, darunter die wichtigste sind die sogenannten Gemeinschaftssteuern deren Aufkommen sich der Bund und die Länder aufteilen. Dazu gehören beispielsweise die Lohn- und Einkommensteuer die zu 42,5% den Ländern zusteht und die Körperschaftssteuer die zur Hälfte den Ländern zusteht.
Darüber hinaus nimmt das Land Mittel aus den Landessteuern wie Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und Wettsteuern aber auch Bußgelder, Verwaltungsgebühren und dergleichen ein. Hinzu kommen Zuschüssen aus den Bundes- und den Mitteln der Europäischen Union.
Im Landeshaushalt Hessen standen 2021 rund 34,3 Milliarden Euro an Einnahmen. Davon Steuereinnahmen von insgesamt 25,1 Milliarden Euro – 19,6 Milliarden aus Gemeinschaftssteuern und 2,9 Milliarden aus reinen Landessteuern.

Aufgaben des Hessischen Landtages
Die Aufgaben dieses Landesparlamentes werden in der Hessischen Verfassung geregelt. Ausschließlich ist das Landesparlament für
a) das Schulwesen,
b) das Gaststättenrecht,
c) der Gerichtsorganisation und Justizvollzug,
d) dem Gesundheitswesen,
e) der Regelung zum Kommunalwesen und der Kulturellen Förderung,
f) dem Polizeirecht sowie dem Rundfunk und Fernsehwesen.
Darüber hinaus kann der Bund den einzelnen Bundesländern weitere Aufgaben und Kompetenzen übertragen.

Dauer einer Legislaturperiode
Diese wurde durch einen Volksentscheid vom 22. September 2002 von vier auf fünf Jahre erhöht und 2003 erstmalig angewandt. Anders als beim Bundestag, endet die Wahlperiode nur dann an einen anderen Tag, wenn sich der Landtag mit mindestens 56 Abgeordneten (Absolute Mehrheit) selbst auflöst. In diesem Fall muss binnen 60 Tagen eine Neuwahl stattfinden. Dieses war 2008 der Fall, deswegen endete 2009 die Wahlperiode am 18. Januar 2009. Daraus folgert, dass die derzeitige  Wahlperiode am 18. Januar 2024 endet.

Wie setzt sich das Landesparlament zusammen
Die reguläre Mindestzahl des Hessischen Landtages besteht aus 110 Mitglieder davon 55 aus den Hessischen Wahlkreisen. Seite 2003 werden diese Abgeordneten (MdL) für eine fünfjährige (davor: vierjährige) Legislaturperiode gewählt. Diese Mindestzahl deswegen, weil Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen können, wenn eine Partei (mit mehr als 5%) mehr Mandate in den Wahlkreisen gewinnt, als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustünden. In den letzten 20 Jahren wurde die Mindestzahl zwei Mal überschritten. Dies war in den Legislaturperioden 2009-2014 mit 118 Abgeordneten und 2018 bis 2023 mit 137 Mitgliedern).

Wahltermin zum Hessischen Landtag
Die Wahlen zum Hessischen Landtag finden spätestens am letzten Sonntag vor Ende der Legislaturperiode statt, für die Wahlen zum 21. Landtag wäre dieses der Sonntag, der 14. Januar 2024. Die Landesregierung hat bisher noch keinen Termin bekanntgegeben. Spekuliert wird der 08. Oktober, dort findet gleichzeitig die Landtagswahl in Bayern statt.

Wer ist bei der Landtagswahl wahlberechtigt
Das aktive Wahlrecht, dass Heist stimmberechtigt hat jede:r Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Landtagswahl seit mindestens sechs Wochen den Wohnsitz in Hessen hat (§ 2 LWG).

Rechtsquellen:
Hessisches Landtagswahlgesetz i.d.F vom 15.04.2022 GVbl. Seite 330

Wichtige Links hierzu:
Seite des Landeswahlleiters (-> Zum Link)
Zuschnitt der Wahlkreise (-> Zum Link)
Kontaktadressen „Regionale Wahlkreisleitung“ (-> Zum Link)
Landtagswahlgesetz (i.d.F vom 15.04.2022) (-> Zum Link)
Landeswahlordnung (i.d.F vom 25.05.2020) (-> Zum Link)
Hessische Verfassung (-> Zum Link)
Wahllexikon zur Landtagswahl (-> Zum Link)
Vorbereitung zur Landtagswahl (-> Zum Link)

Stand: 13.02.2023

Wahlvorbereitung


Warum diese Punkte wichtig sind
Bei der Vorbereitung Eurer Wahlen zur Aufstellung eurer Bewerber:innen für die Wahlkreise und den Vertreter:innen für diese landesweite Wahlversammlung am 22. April in Flörsheim sind einige wesentliche Dinge zu beachten. Die folgenden beschriebenen Punkte sollen hierbei bei dieser Vorbereitung helfen.

Termine zur Aufstellung der Wahlkreiskandidat:innen
Die Aufstellung dieser Personen sollte nicht zu spät erfolgen, da zum einen die Kandidaten für die Landessliste bereits am 22. April zur Aufstellung der Landesliste festsehen sollten. Kreisverbände die dieses nicht umsetzen können sollten sich den Donnerstag, 31.07. der 69. Tag vor dem Termin der Landtagswahl merken. An diesem Tag sind alle notwendigen Wahlunterlagen vollzählig und unterschrieben aller bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Kreiswahlleiter spätestens einzureichen (§ 21 LWG).

Wählbarkeit als Direktkandidat:in (Wahlkreiskandidat:in) und deren Ersatz
Um als Direktkandidat:in oder deren Ersatz zur Wahl antreten zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, hierzu gehören (§ 4 LWG):
a) Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art.116 Abs. 1 GG,
b) das 18. Lebensjahr am Tag der Landtagswahl vollendet haben,
c) seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Hessen haben
d) nach § 5 LWG nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
e) bereits nicht in einen anderen Wahlkreis gewählt worden sind (§ 19 Abs. 2 LWG).

Hinweis: Anders als bei Wahlen innerhalb der Partei, sind hier alle Neu- und die Nichtparteimitglieder wählbar, da das Wahlrecht die Kandidatur anderer Personengruppen außer der hier aufgezählten Punkte nicht weiter einschränkt.

Neuer Zuschnitt der Wahlkreise
Auch für die Wahlen zum 21. Landtag haben die Mitglieder des Hessischen Landtages die Wahlkreise für die Direktkandidaturen leicht modifiziert, sodass die Kreisverbände vor der Versendung zur Einladung der Wahlversammlung darauf achten müssen, ob vielleicht einzelne Städte einem anderen Wahlkreis (Landkreis) zugeordnet wurden.

Wichtig: In diesen Fällen, sind die Mitglieder dann im neuen Wahlkreis stimmberechtigt (eventuell anderer KV) und sind hierfür einzuladen. (-> Zum Link)

Stimmberechtigt bei diesen Wahlversammlungen sind
Zur Aufstellung in den betreffenden Wahlkreisen, sind zum einen alle Neu- und Bestandsmitglieder Mitglieder (die mindestens sechs Wochen diesen KV angehören) unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit in folgenden Wahlkreis(e) stimmberechtigt. Hierfür gelten folgende Regelungen:
a) Besteht ein Kreisverband aus maximal einem Wahlkreis, dann wählen dort alle Mitglieder dieses Kreisverbandes ihren Direktkanddiat:in. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn dieser Kreis, Gebiete aus einen anderen Wahlkreis hinzubekommt.
b) Wählt ein Kreisverband in einer gemeinsamen Wahlversammlung mit allen in seinem Gebiet umfassenden mehreren Wahlkreise zusammen (ohne dass weitere Gemeinden aus anderen Landkreisen hinzukommen), dann dürfen dort alle Mitglieder mit wählen, die dort organisiert sind. Darüber hinaus können noch die Gemeinden hinzukommen, die den Wahlkreis durch das Wahlgesetz zugeordnet worden sind.
c) Führen KV die Wahlversammlung getrennt durch, sind immer nur die Mitglieder stimmberechtigt die in diesem Gebiet mit Erstwohnsitz gemeldet sind und nicht innerhalb Hessens in einem anderen KV organisiert sind. Der Wahlkreis 49 und 50 Darmstadt ist auf jeden Fall getrennt zu wählen.

Ausnahme: Umfasst ein KV mehrere Wahlkreise (z.B. Limburg-Weilburg) und erhält aus einem Landkreis mindestens eine Gemeinde dazu, dann wählen die dortigen Mitglieder nach dem Wohnortsprinzip. Das Heißt: Mitglieder wählen dort mit, wo diese mit Ihrem Ersten Wohnsitz gemeldet sind aber nicht woanders in Hessen organisiert sind wo nach dem Organisationsprinzip gewählt wird.
Gleiches gilt für Hersfeld-Rothenburg wo Wahlkreise mehrere Landkreisgrenzen durchschneiden.

Empfehlung: Seid ihr Euch unsicher, nach welchen Vorgaben bei Euch zu wählen ist oder wen ihr noch zusätzlich einladen müsst, fragt in der Landesgeschäftsstelle bei Uwe Maag nach. Die Mitarbeitenden dort haben die genauen Unterlagen bzw. Mitgliederdaten hierfür.

Kein automatisches Stimmrecht für solid-Mitglieder 
Menschen, die nur in der Jugendorganisation solid organisiert sind, nicht aber als Mitglied unserer Partei angehören, sind in keiner der aufgeführten Beispiele stimmberechtigt, dies gilt insbesondere dann wenn diese einer anderen Partei angehören.

Einladungsformalien
Zu dieser Wahlversammlung sind vom Einladenden die stimmberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes per E-Mail (ansonsten per Brief) mindestens 14 Kalendertage vorher einzuladen. Die Einladung muss neben dem Grund der Wahl(en) auch den Ort und den genauen Zeitpunkt nach (§ 12 Abs. 3 LS) und der Wahl (Benennung der Vertrauenspersonen nach (§ 19 Abs. 4 LWG) am Ende des Wahlprozederes enthalten. Beigefügt haben wir Euch ein Muster, dass die formalen Bestandteile dieser Einladung enthält (-> Zur Mustereinladung).

Vorherige Kontaktaufnahme mit dem Wahlleiter des Wahlkreises
Wir empfehlen, Euch mit dem zuständigen Büro der Wahlkreisleitung in Verbindung zu setzen, damit Ihr die Möglichkeit u.a. nutzen könnt, das landesweite Wahlvorschlagsportal nutzen können. Hierzu bekommt ihr dann von diesen die notwenigen Zugangsdaten. Die Kontaktadressen zu Euren zuständigen Wahlkreisleiter könnt ihr hier entnehmen (-> Zu diesen Kontaktadressen).

Was sonst noch zu klären ist
Neben einen geeigneten Versammlungsraum solltet ihr Euch vergewissern, dass ihr neben der Ausschau und der Bereitschaft zur Abklärung von Kandidaturen eine funktionierende und
a) kompetenten Wahlleitung,
b) geeignete sowie zuverlässige Vertrauenspersonen,
c) die notwendigen Wahlunterlagen (-> Zum Link),
Am Tag der Aufstellung zur Verfügung stehen. Die Landesgeschäftsstelle unserer Partei kann euch dabei weiterhelfen.

Weitere Links: (-> Beschreibung der Stimmberechtigten)

Stand: 26.01.2023

Wahlablauf


Was vor dem Einstieg zu beachten ist
Teilnehmendenliste ausfüllen lassen: Im Vorlauf zum Sitzungsbeginn und zum Sitzungsanfang solltet Ihr diese (s. Ende dieses Punktes) auslegen, auf der sich die Anwesenden sich schon einmal eintragen können. Diese Liste ist für den weiteren Wahlablauf notwendig, da diese Grundlage zur Ermittlung der Stimmberechtigung dieser Wahlversammlung ist (-> Wahlbox u.a. mit Anwesenheitsliste).

Hinweis: Achtet bitte diesmal mit darauf, dass der Wohnort der Teilnehmenden mit ausgefüllt ist, da in einigen Wahlkreisen einige Städte und Gemeinden anderen Landkreisen und damit anderen Kreisverbänden zugeteilt worden sind. Informationen hierzu auf der Seite des Landeswahlleiters (-> Zum Link).

Feststellung der „Ordnungsgemäßen Einladung“
Nach der Begrüßung und anderer netten Worte ist unbedingt darauf zu achten, dass Ihr die Frage der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit der Versammlung stellt. Diese ist deswegen notwendig, damit hier:
a) Eventuelle Beanstandungen wie bspw. Einladung unter 14-Tagen,
b) Wenn weniger als drei stimmberechtigte an dieser Wahl teilnehmen sowie
c) Nachfragen geklärt werden können.

Bildung und Benennung des Wahlausschusses
Nach dem diese formalen Dinge geklärt wurden, ist es nun die Aufgabe vom begrüßenden, dass ein Wahlausschuss gebildet wird. Zu Ihr gehören, ein:e die diese Wahl leitet, ein:e die für das Protokoll verantwortlich ist und eine die die beiden anderen bei der Auszählung der Stimmzettel mit unterstützt. Für diese Funktion dürfen nur diejenigen zur Verfügung stellen, die sich selber nicht aufstellen lassen wollen. Nach dem diese Personen vorgeschlagen worden sind, sind diese durch die Wahlversammlung zu wählen (offene Abstimmung ist hier zulässig).

Überprüfung der anwesenden Stimmberechtigten
Um einen ordnungsgemäße Wahlversammlung durchführen zu können, bedarf natürlich auch der Überprüfung ob besagte Anwesende auch Stimmberechtigte Mitglieder sind oder nur Gäste sind. Doch anders als bei der Sozialdemokratie, sieht unsere Wahlordnung nicht vor, dass hier eine spezielle Prüfungskommission zu bestellen ist. Vielmehr ist vom Vorstand zu gewährleisten, dass die Wahlleitung die notwendigen Informationen erhält wer die Stimmberechtigung erhält. Hier empfiehlt sich unsere Anwesenheitsliste zu verwenden, dort könnt ihr unter der Rubrik Stimmberechtigung die jeweiligen Kreuze setzen (-> Zur Anwesenheitsliste).

Vorbereitung des Wahlablaufes
Nach dem sich der Wahlvorstand gebildet wurde, ist jetzt der Zeitpunkt gekommen, wo den Anwesenden, die Zweck dieser Versammlung sowie der Ablauf der Wahlhandlung(en), wie bspw. wer ist stimmberechtigt, wer ist wählbar etc. erläutert wird. Im zweiten Schritt wird nachgefragt, ob sich alle Anwesenden in die TN-Liste eingetragen haben, damit mit der Feststellung und der Anzahl der Stimmberechtigungen weitergemacht werden kann.

Festlegung der besonderen Wahlregularien
Bevor es dann mit der eigentlichen Wahlhandlung begonnen werden kann, sind noch einige Dinge vorher durch die Versammlung abzustimmen, hierzu gehören die Festlegung der Zeitrahmen zur:
a) Vorstellung der einzelnen Kandidierenden
b) Befragung dieser einzelnen oder gemeinsamen Bewerber:innen,
c) Beantwortung eventuell gestellter Fragen (ohne Fragen keine Redezeit)
Darüber hinaus sollte hier geklärt werden, ob bei eine:r Bewerbung pro zu wählende Funktion in getrennten oder in einem Wahlgang gewählt werden darf. Zudem ist noch zu das Wahlquorum bei mehreren Bewerbungen abzuklären.

Sammeln der Wahlvorschläge
Die Versammlungsleitung fragt ob es von Anwesenden Personen Vorschläge für Kandidaturen. Gibt es keine weiteren Vorschläge, werden diese einzelnen zur Annahme der Kandidatur befragt. Ist dieses geklärt, wird durch Verkünden des Wahlausschusses die Sammlung der Vorschläge beendet.
Spätestens jetzt die Stimmzettel mit den Kandidierenden in Alphabetischer Reihenfolge (Titel können vernachlässigt werden) erstellt.

Was ist bei der Vorstellung zu beachten
In diesem Stadium des Wahlablaufes, hat die Versammlungsleitung darauf zu achten, dass die beschlossenen Redezeiten eigehalten werden, dass die Kandidierenden sich ohne Störungen vorstellen können und dass die zu Wort gemeldeten zur Sache und nicht vom Inhalt abweichen. Spätestens mit dem Ende Beantwortung der letzten Kandidierenden, schließt die Wahlleitung diesen Punkt und leitet den Abstimmungsprozess ein.

Hinweis: Während der gesamten Wahlhandlung achtet die Wahlleiter:in, über die Einhaltung der formell ordnungsgemäßen Wahl. Bei Verstößen und Zuwiderhandlung ist diese Person berechtigt z.B. Redeberechtigte zu ermahnen ggf. das Wort entziehen usw.

Durchführung der Abstimmung
Bevor es mit der eigentlichen Abstimmung begonnen werden kann, ist es ratsam sich den fertig gestellten Stimmzettel auf seine Korrektheit zu überprüfen und den Teilnehmenden, den Stimmzettel und die Wahlhandlung so zu erklären, dass es möglich ist ein gültiges Stimmvotum abzugeben. Im Anschluss daran werden die Stimmzettel ausgeteilt und nach einer Zeit wieder eingesammelt. Ist dieses geschehen, wird gefragt, ob jedes stimmberechtigte Mitglied seine Stimme abgegeben hat. Ist dies erfolgt, wird die Abstimmung für beendet erklärt und mit dem auszahlen der Stimmen begonnen.

Hinweis: Beim Auszählen der Stimmen ist darauf zu achten, dass dieses öffentlich geschieht, dass bedeutet dass alle Anwesenden das Recht haben bei dieser Auszählung dabei zu sein. Findet die Sitzung in Hybrid statt, ist darauf zu achten, dass die Kamera die Auszählung bei der Online-Sitzung mit überträgt.

Wer ist gewählt
Gewählt ist immer diejenige Person, die mehr Ja als Nein und Enthaltungsstimmen oder mehr Ja als die anderen Bewerber:innen zusammen erhalten hat. Dabei ist es unerheblich, ob man alleine oder bspw. gegen 4 andere kandidiert. Wurde beim Auszählen der Stimmzettel bei einer Einzelkandidatur dieses Ziel nicht erreicht, muss die Kandidat:in bei fehlenden Wahlquorum in einen zweiten Wahlgang. Erreicht auch hier die Bewerber:in nicht das Ziel, gilt sie als nicht gewählt.
Kommt es bei mehreren kandidierenden zu Stimmengleichheit, findet unter diesen eine Stichwahl statt. Kommt es dann immer noch zu Stimmengleichheit entscheidet dann das vom Wahlausschuss zu ziehende los.

Hinweis: Haben nach den zweiten Wahlgang mehr als zwei Bewerber:innen, dass gleiche Stimmergebnis, kommt es nur dann zu einem dritten Wahlgang, wenn denn neben den beschriebenen noch weitere Personen auf dem Stimmzettel standen und mehr als Null-Stimmen erhalten haben.

Einholen der Annahme der Wahl
Nach der Auszählung der Stimmen wird das Ergebnis verkündet. Bei erfolgreicher Wahl fragt die Sitzungsleitung, ob die gewählte Person die Wahl auch annimmt, ist dieses geschehen, können die Vertrauenspersonen bestellt werden. Sollte es so sein, dass die Wahl nicht angenommen wird, muss von vorne bei der Suche nach Kandidaturen wieder begonnen werden, wenn es sich abzeichnet, dass eine neue Person ihre Bewerbung in den Ring wirft. Ist dies nicht der Fall und eine bisher unterlegene Bewerber:in ist bereit erneut zu kandidieren, ist nach Zustimmung der Versammlung möglich direkt in eine neue Abstimmung ohne Vorstellung, Befragung etc. einzusteigen.

Benennung der Vertrauensperson und ihres Ersatzes
Nach Abschluss der Wahlhandlung und vor der Beendigung dieses Punktes, ist jeweils von der Wahlversammlung eine Vertrauensperson mit einer Stellvertretung nach § 19 Abs. 4 LWG zu benennen oder zu wählen. Um für diese Funktion besetzt zu werden reicht es aus, wenn diese Person Geschäftsfähig ist, dabei spielen die Staatsangehörigkeit und der Wohnort keine Rolle. Ausnahme die Person wurde auf dieser Versammlung als Wahlkreiskandidat:in oder deren Ersatz gewählt.

Wahlanfechtung
Wie bei jeder anderen Wahl bei uns auch, ist eine Anfechtung innerhalb von 14-Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Landesschiedskommission möglich (§ 15 WO). Diese muss schriftlich begründet sein. Sie hat nur i.d.R. nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich durch den Grund das Ergebnis (z.B. eine weitere Bewerbung aus dem KV) und nicht die Statistik (wie Kandidat B hat 2-Stimmen mehr und ist trotzdem nicht gewählt) ändert.

Wiederholung der Wahl
Eine bereits abgeschlossene Wahl ist nur dann unbedingt zu wiederholen, wenn die Wahl erfolgreich bei der Schiedskommission angefochten wurde. Das gleiche gilt, wenn ein KV die zuvor gewählte Kandidat:in oder Ersatzbewerbung in eine erneuten Wahlversammlung ab-und danach neuwählt.

Was passiert bei Tod und Verlust der Wählbarkeit?
Stirbt die im Kreiswahlvorschlag benannte Bewerber:in oder verliert die Wählbarkeit nach Einreichung des Wahlvorschlags, so rückt die gewählte Ersatzbewerber:in als Bewerber:in nach. Die beiden Vertrauenspersonen haben in diesem Fall spätestens bis zur Zulassung über den Wahlvorschlag durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung einen neuen Ersatzbewerber:in zu benennen. Eine neue Wahlversammlung nach § 22 LWG ist nicht erforderlich, ebenfalls müssen auch keine erneuten Unterschriften nach § 19 Abs. 3 LWG beim Geschäftsführenden Landesvorstand eingeholt werden.

Was passiert, wenn die gewählte Person zurücktreten möchte?
Möchte eine gewählte Person aus Ihrer Funktion als Direktkandidat.in ausscheiden, kann sie dass nur, wenn der aufstellende KV und die Vertrauensperson sie aus dieser Funktion entlässt. Ist dieses nicht der Fall, hat die Kandidat:in Pech gehabt. Da mit der Annahme der Wahl, der Abgabe der Einverständniserklärung und der Wählbarkeitsbescheinigung die Kandidat:in sich verpflichtet hat zur Wahl für die Partei anzutreten.

Wichtig: Ist der Wahlvorschlag einmal vom Wahlausschuss genehmigt worden, sind danach keine Veränderungen am Wahlvorschlag mehr möglich. Dieser Termin ist immer 58. Tage vor der Landtagswahl.

Was passiert, wenn ein Wahlkreis nicht fertig gewählt werden konnte?
Konnten am Tag der Aufstellung nicht alle Direktkandidaturen oder Ersatz gewählt werden, dann kann die Versammlung eine Sitzungsunterbrechung beschließen und die fehlenden Positionen zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

Wichtig: Bei der Fortsetzung dieser Wahlveranstaltung ist darauf zu achten, dass auch bei dieser Wahl alle diejenigen Stimmberechtigt sind wie beim ersten mal auch.

Stand: 13.02.2023

Abschlussarbeiten


Ausfüllen der notwendigen Wahlformulare
Als Vorlage für das Protokoll ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses sowie der Vertrauensperson der Wahlvorschlag, der auch eine spezielle Wahlniederschrift beinhaltet auszufüllen und von den Mitgliedern des Wahlausschusses, der Vertrauensperson und zwei weiteren Anwesenden am Ende dieser Wahlversammlung zu unterschreiben (-> Zum Formular Nr. 11 Wahlniederschrift).

Ausfüllen der Einverständniserklärung und Wählbarkeitsbescheinigung
Spätestens am Tag der Aufstellung im Wahlkreis sollte der KV von der Kandidat:in und deren Ersatz, die Einverständniserklärung sowie die dazugehörige Wählbarkeitsbescheinigung einholen und Unterschreiben lassen. Sie stellt sicher, dass ihr diesen nicht hinter her laufen müsst.

Einholen der Unterschriften beim Geschäftsführenden Landesvorstand
Der Wahlvorschlag für die Direktkandidat:in und für dessen Ersatzbewerbung müssen noch nach Ihrer Wahl bei unserer Landespartei von vier Mitgliedern des Geschäftsführenden Landesvorstandes unterzeichnet sein, damit dieser beim Kreiswahlleiter angenommen werden kann. Die Unterschrift eines Landesvorstandsmitgliedes ist hier nicht ausreichend (§ 19 Abs. 3 LWG).

Hinweis: Die Landesgeschäftsstelle bittet darum, die ausgefüllte Wahlniederschrift und den Wahlvorschlag in die Landesgeschäftsstelle, Allerheiligentor 2-4 in 60311 Frankfurt zuzuschicken, damit diese zentral geprüft und unterschrieben werden können.

Die Rechte der Vertrauenspersonen
Für alle formalen Belange die den Wahlvorschlag von der Einreichung und Abgabe, bis zu einem eventuellen zurücknehmen dieses Dokuments sind alle diese gewählten Personen verantwortlich und zuständig. Nur sie und sonst keine andere Person kann bspw: auf Ihren Wunsch hin eine bereits gewählte Person von ihrer Verpflichtung der Kandidatur entbinden oder fehlende Unterlagen beiholen oder Änderungen vornehmen lassen.

Benennung der Vertrauensperson und ihres Ersatzes
Für jeden Wahlvorschlag (pro Wahlkreis einer) ist jeweils von der Wahlversammlung eine Vertrauensperson mit einer Stellvertretung nach (§ 19 Abs. 4 LWG) zu benennen. Vertrauensperson darf nicht sein, wer als Kandidat:in oder deren Ersatz von der Wahlversammlung aufgestellt wurde. Der Kreisverband kann in Begründeten Fällen (nichts tun, Unfähigkeit etc.) diese abberufen und durch neue Verantwortliche zu Ersetzen. Ist dieses der Fall muss er dieses beim Kreiswahlleiter schriftlich mitzuteilen (Abs. 4 Satz 3).

Einreichung des Kreiswahlvorschlages
Spätestens am Montag, 31.08. der 69. Tag vor der Landtagswahl sind bis 18.00 Uhr die Wahlunterlagen bei der zuständigen Wahlleiter dieses Wahlbezirkes mit Abgabe aller notwendigen Unterlagen einzureichen (§ 21 LWG). Die Praxis zeigt ein früher Abgabetermin ist besser, da sollte hier jetzt bspw: etwas fehlen kann und dieses aus Zeitgründen nicht mehr nachgereicht werden kann.

Checkliste der einzureichenden ausgefüllten Formulare:
Das Formular zur Einreichung des Wahlvorschlages (FB-Nr.6).
Die von der Bewerber:in unterschriebene Einverständniserklärung (FB-Nr. 9).
Die ausgefüllte und beglaubigte Wählbarkeitsbescheinigung (FB-Nr.10).
Die ausgefüllte und unterschriebene Wahlniederschrift (FB-Nr. 11).

Anmeldung beim Wahlvorschlagsportals
Es gibt ein landesweites Portal wo ihr euch über elektronischen Wege die aufgeführten Formulare auch über eine Datenbank ausfüllen könnt. Um hierfür die Zugangsdaten zu erhalten, müsst Ihr euch mit eurem regionalen Wahlkreisbüro in Verbindung setzen ( -> Zu diesen Kontakten).

Stand: 30.01.2023