Stimmrecht in den Wahlkreise LtW 23

Einstieg


Stimmberechtigt bei diesen Wahlversammlungen sind

Alle stimmberechtigten Mitglieder des zuständigen Kreisverbandes, die mindestens sechs Wochen unserer Partei angehören, hier der Aufnahme nicht widersprochen wurde und/oder in diesem KV organisiert sind (§ 2 Abs. 6 Satz 2 PS), sofern der Wohnortswechsel für die Zuordnung in dem neuen KV verantwortlich sein. Die Staatsangehörigkeit des Mitgliedes ist hier nicht maßgebend. Darüber hinaus, gelten folgende Regelungen für die Stimmberechtigung. 

Wahlverfahren
Die Mitglieder des Kreisverbandes können ihre Wahlkreiskandidierenden und deren Ersatz in einer gemeinsamen oder getrennten Wahlversammlung wählen. Voraussetzung: Das Wahlgebiet ist nicht durchschnitten (§ 22 Abs. 5 LWG). In diesen Fällen sind hier alle Mitglieder stimmberechtigt, die in diesem KV organisiert sind auch wenn diese nicht im Wahlgebiet wohnen.

Hinweis: Menschen, die nur in der Jugendorganisation solid organisiert sind, nicht aber unserer Partei angehören, können niemals stimmberechtigt sein.


Organisationsprinzip


1. Kreisverbände die mit Ihrem Wahlgebiet deckungsgleich sind
Sind die Wahlgebiete mit dem des KV deckungsgleich, kann in einer gemeinsamen Versammlung nach dem Organisationsprinzip gewählt werden. Dieses besagt, dass hier nur die Mitglieder stimmberechtigt, die auch in diesem KV unabhängig ihres Wohnortes organisiert sind. Hierzu gehören die Wahlkreise: Kassel-Stadt (3+4); Marburg-Biedenkopf (12-13); Hochtaunuskreis (23-24); Wetteraukreis (25-27); Rheingau-Taunus (28-29); Wiesbaden (30-31); Main-Taunus-Kreis (32-33); Frankfurt (34-39); Main-Kinzig-Kreis (40-42); Offenbach-Stadt (43); Offenbach-Land (44-46); Groß-Gerau (47-48).

2. Kreisverbände die aus ihren Wahlgebieten wenige Gemeinden abgeben
Sind die Wahlgebiete mit dem des KV deckungsgleich, aber wenige Gemeinden an einem anderen Wahlkreis abgeben kann ebenfalls in einer gemeinsamen Versammlung nach dem Organisationsprinzip außer die Mitglieder der abgetrennten Gemeinden gewählt werden. Zu diesen Wahlkreisen gehören: Kassel-Land (1-2); Schwalm-Eder (7-8); Werra-Meißner (9-10); Fulda (14-15); Lahn-Dill (16-17); Gießen (18-19);  Darmstadt-Dieburg (51-52); Bergstraße (54-55).

Mitgliederprinzip


3. Kreisverbände die zu Ihrem Gebiet Gemeinden hinzubekommen haben
Wurden Kreisverbände, Gemeinden aus anderen Landkreise in ihren Wahlkreis zugeordnet. Dann sind hier zum einen die Mitglieder des Kreisverbandes (Organisationsprinzip) sowie die Mitglieder mit Erstwohnsitz aus den ergänzten Gemeinden (Mitgliederprinzip) stimmberechtigt. Hierzu gehören die Wahlkreise: Werra-Meißner (9); Vogelsberg (20) und der Odenwaldkreis (53).

4. Kreisverbände in denen das Wahlgebiet nicht deckungsgleich sind
Sind in mindestens einem Wahlkreis, Teilgebiete abgeschnitten bzw. hinzu gefügt worden oder der KV entschied in getrennten Wahlversammlungen zu wählen, wird nach dem Wohnortsprinzip gewählt. Dies bedeutet, dass hier nur diejenigen Mitglieder mit gemeldeten Erstwohnsitz unabhängig ihres Organisationsstatus stimmberechtigt sind.
Hier sind diese Wahlen immer in getrennten Versammlungen durchzuführen. Hierzu gehören die Wahlkreise: Waldeck-Frankenberg (5-6); Schwalm-Eder (7-8); Limburg-Weilburg (21-22) und Darmstadt (49-50).

5. Durchschnitte Landkreisgrenzen gibt in mehrere Wahlkreise ab
Auch in diesem Beispiel können hier nur Wahlkreisversammlungen durchgeführt werden, in dem alle Mitglieder die in diesen Ortschaften mit Erstwonsitz gemeldet sind aber nicht in einem anderen „Hessischen KV“ organisiert sind. Hierzu gehören: Hersfeld-Rothenburg (10-11)