Organisieren Interner Parteiwahlen

Einstieg


Einleitung
In den folgenden Punkte haben wir die wesentlichsten Regelungen zur Durchführung der Wahlen auf Kreisverbands- und/oder Wahlkreisebene aufgeführt. Änderungen versuchen wir Zeitnah nach Kenntnis hier einzupflegen. Auf der Seite zu dem Bildungsangebot findet Ihr weiterführende Informationen (-> Zur Seite).

1. Wesentliche Regelwerke für die Wahldurchführungen 
Für die Durchführung unserer Wahlen sind drei wichtige Rechtsquellen zu verwenden. Zu diesen gehören zum einen die Bundessatzung, die Landessatzung, die Schieds– und Wahlordnung der Partei. Für die Aufstellung für die Wahlen der politischen Gremien ist das Bundestagswahlgesetz, das Landeswahlgesetz sowie das Kommunale Wahlgesetz maßgeblich.
Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl (§ 2 Abs. 1).

2. Dauer der Wahlperiode im Kreisverband
Spätestens alle zwei Jahre sind von den Kreisverbänden die Delegierten für den Bundesparteitag (§ 16 Abs. 2 BS), den Landesparteitag (§ 16 Abs. 2 LS) sowie die Mitglieder des Kreisvorstandes (§ 11 PartG) im Rahmen einer ordnungsgemäß einzuladenden Mitgliederversammlung, manche nennen diese Versammlung auch Kreisparteitag neu zu wählen.

3. Stimmberechtigung und Wählbarkeit für Parteiämter- und Mandate
Für die Stimmberechtigung und Wählbarkeit alle Kreisvorstandsämter, Bundes- und Landesdelegierte gilt, dass die Mitlieder mindestens sechs Wochen ohne Einspruch unserer Partei sowie dem Kreisverband angehören (Ausnahme bei Umzug, da entfällt die 6-Wochenfrist).

4. Frauen- und Geschlechterquote
Für alle Ämter- und Mandate auf Parteiebene gilt eine sogenannte 50% Frauenquote (Kreisverbände mit einem Frauenanteil mit weniger als 25% können diesen auf den tatsächlichen Anteil reduzieren). Das bedeutet, dass bei allen Wahlen mindestens die Hälfte der Ämter oder Mandate mit Frauen besetzt werden (§ 10 Abs. 4 BS). Die Wahlversammlung kann darüber hinaus beschließen, auf der Gemischten Liste ein Wahlquorum für andere Gruppen beispielsweise für Menschen des dritten Geschlechtes festzulegen (§ 6 Abs. 3 WO).

5. Rederecht in Wahlversammlungen
In den Mitgliederversammlungen (auch bei allen Wahlen) reden Frauen und Männer abwechselnd (§ 10 Abs. 2 BS). Neben den Mitgliedern kann die Versammlung das Rederecht auf andere Teilnehmenden erweitern.

6. Wesentliche Links
Folienvortrag zu den Parteiinternen Wahlen (-> Zum Link)

Termine


Wahlen und Wahltermine für den hessischen Landesverband
Diese machen einen überwiegenden Teil der Parteiarbeit aus, die wesentlichsten für einen Kreisverband auf einem Blick, hierzu gehören alle:

A. Wahlen zu „Internen Parteigremien“
2-Jahren Delegierte zum Bundesparteitag (2024)
2-Jahren Delegierte zum Landespartietag (2024)
2-Jahren (spätestens) Wahlen zum Kreisvorstand (hängt vom jeweiligen KV ab)

Hinweis: Kreisverbände können in der Wahlversammlung festlegen, dass die Amtszeit für den Kreisvorstand von zwei auf ein Jahr reduziert wird.

B. Wahltermine zu politischen Gremien
4-Jahre Wahlen zur Vertreterversammlung (VV) Bundestagswahl in (2025)
4-Jahre Aufstellung der Wahlkreiskandidaten zur Bundestagswahl in (2025)
5-Jahre Wahlen zur VV für die Listenaufstellung zur Europawahl in (2024)
5-Jahre Wahlen zur VV für die Listenaufstellung zur Landtagswahl in (2023)
5-Jahre Wahlen der Wahlkreiskandidaturen für die Landtagswahl in (2023)
5-Jahre Wahlen zur Aufstellung zur Verbandsversammlung LWV in (2026)
5-Jahre Kommunalwahlen u.a. in Landkreisen, Städten und Gemeinden in (2026)
6-Jahre Wahlen von (Ober)-, Bürgermeister:innen und Landrät:innen (vor Ort)

Wichtig: Die Wahlen für den Bundes- und/oder Landtag können z.B. wegen Parlamentsauflösung vorverlegt werden. In diesen Fall sind die Vertreter:innen oder die Direktkandidat:innen neu zu wählen, auch wenn bspw: die letzte Wahl erst drei Monate zurückgelegen hat.

Vorbereitung


Zeitplaung für die Wahlversammlung
Die Planung und Vorbereitung der anstehenden Wahlversammlung (WV) sollte gut und lange vorbereitet werden, damit der KV nicht ohne Räumlichkeiten bzw. ohne Referierende dasteht.

Schritt 1: Mit den Planungen sollte spätestens in der fünften Woche vor dem Termin mit Suche und dem Buchen des Tagungsraumes sowie der Referierende begonnen werden.

Schritt 2: Eine Woche später sollte dann mit der Erstellung der Einladung und ihrem Anhang erfolgen, damit dieser von mehreren Leuten noch einmal durchgeschaut werden kann.

Schritt 3: In der dritten Woche sind die schriftlichen Einladungen zur WV vorzubereiten und spätesten 14 Tage vor der Wahlversammlung an die Mitglieder zu versenden ggf. auch versenden.

Schritt 4: In der letzten Woche erfolgt dann die Terminankündigung an die Presse und zugleich sollte eine Erinnerung an die Mitglieder versendet werden.

Zeitpunkt der Wahlveranstaltung
Grundsätzlich gibt es zwar keine Vorschrift hierüber, wann und wo eine Wahlversammlung durchzuführen ist. Dieses bedeutet aber nicht, die Termine und die Auswahl des Versammlungsortes so zu legen, dass außer den bisher Gewählten, deren Freundeskreise und deren Chauffeure niemand an der Wahl teilnehmen kann.

Rücksichten nehmen: Vor allem auf Berufstätige, Familien mit Kindern sowie älteren Menschen sollten diese Versammlungen am besten während der Schulzeit entweder unter der Woche von 18.00 Uhr bis 22.30 Uhr oder am Wochenende frühestens von 10.00 Uhr bis spätestens von bis spätestens 17.00 Uhr durchgeführt werden (Ausnahme die Aufstellung der Kommunalen Wahlliste oder Wahllisten). Alle anderen Terminierungen führen in der Regel zu Ärger und Komplikationen.

Zeitablaufplan Wahlvorbereitung
5. Woche: Buchen eines Tagungsraum Klärung Referierende und der Wahlleitung.
4. Woche: Entwurf und Feinabstimmung des Einladungsentwurfs.
3. Woche: Vorklärung u.a. Mitglieder für die Wahl- und Stimmrechtsprüfungskommission
2. Woche: Spätester Versand der Einladung zur Wahlversammlung
2. Woche: Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes
1. Woche: Ankündigung an die Presse, Versand einer Erinnerungsmail
1. Woche: Vorbereitung eines Presseberichtes
1. Tag: Ausdruck der Mitgliederdateien, und Musterstimmzettel vorbereiten.
0. Tag: Einpacken und Anliefern der Gerätschaften

Einladungsform


Einladungsform und -frist zur Wahlversammlung
Zu allen Wahlveranstaltungen, sind die Mitglieder mit Mailadresse spätestens 14 Tage vor der Wahlversammlung mit E-Mail, alle anderen mit Briefen einzuladen. Bei Neumitgliedern, die nach der Verschickung der Partei beitreten, gilt der Zeitpunkt des Bekanntwerdens beim Kreisverband als Frist zur Einladung. Die 14. Tagesfrist ist deswegen zu berücksichtigen, da hier die Landessatzung die Mitgliedsrechte erweitert, deswegen kann die zehn Tagefrist des § 3 Abs. 2 der Wahlordnung der Partei nicht angewendet werden, zudem sind bei der Wahlordnung der Postweg von drei Tagen mitzuberücksichtigen. (-> Mustereinladung)

Zustellungsanschrift für die Einladung
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Einladungen oft an die nicht mehr gültige Anschrift (oder Mailadresse) des Mitgliedes zugestellt oder gesand wird. Grundsätzlich gilt, für die Gültigkeit der Anschrift ist das Mitglied alleine verantwortlich. Das bedeutet, sorgt ein Mitglied nicht dafür dass es dem Kreisverband seine neue Anschrift oder Mailadresse mitteilt, darf es sich nicht beschweren, wenn die Einladungen bei ihm nicht ankommen.

Einladungsverweis auf Folgesitzungen
Es ist zulässig, bereits in der Einladung auf einen oder mehrere Folgetermine hinzuweisen, um so weitere Portokosten oder Fristversäumnisse zu vermeiden, wenn es sich abzeichnen sollte, dass eine Sitzung nicht ausreichen wird.
Bei einem bereits angekündigten Folgetermin müssen keine zweiwöchigen Abstände eingehalten werden. Es darf z.B. sogar der Folgetag hierfür verwandt werden. Eine Unsitte hingegen ist es, denselben Tag als Folge-Sitzungstermin auszuwählen; bei diesem Vorhaben kann man sich gleich dieses gesamte Verfahren zu sparen. Mit Demokratie hat das dann wirklich nichts mehr zu tun.

Wahlablauf


Rechtliche Grundlagen der Wahlversammlung
Die Wahlen zum Kreisvorstand werden auf der Grundlage, der §§ 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 10, sowie dem § 28 der Parteisatzung und Wahlordnung in der gültigen Fassung vom 23. Februar 2019, i.V.b. mit § 12 Abs. 3 Satz 1 sowie § 13 Abs. 5 der Landessatzung in der gültigen Fassung vom 29. Oktober 2022 durchgeführt.

1. Begrüßung und Formalia
a) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung (mind. 14 Tage)
b) Feststellung der Beschlussfähigkeit (mind. drei stimmberechtigte Mitglieder)
c) Beschluss über die vorliegende Tagesordnung
d) Bildung des Wahlausschusses (Vorsitz, Protokoll, Beisitz) & Stimmrechtsprüfung
e) Hinweis auf Status eines Gastmitgliedes bei Neu- und Wechselmitgliedern (6-Wochen).

2. Beratung und Abstimmung über die Formelle Sitzungsordnung
a) Einleitung und Erläuterung des Sitzungs- und Wahlablaufes
b) Umfang des Rede- und Antragsrechts für Gäste
c) Festsetzung der allgemeinen Redezeit (Antrag zwei Minuten)
d) Festsetzung der Redezeit zur Vorstellung und Beantwortung (drei Minuten)
e) Festsetzung der Befragungszeit pro Wahlgang (Antrag maximal fünf Minuten)
f) Regelungen zu GO-Anträgen außerhalb des Wahlganges (Antrag auf Zulassung)

3. Beratung und Abstimmung über den Wahlordnungsentwurf
a) Entscheidung über die Dauer der Amtsperiode ein oder zwei Jahre
b) Frage: Ob das Wahlquorum generell von 25% auf 50%; erhöht wird
c) Frage: Durchführung eines zweiten Wahlgangs (Stichwahl etc.)
d) Antrag auf Durchführung z.B. von getrennten und/oder gemeinsamen Wahlgängen.
e) Darüber hinaus können die anwesenden Mitglieder beschließen, für Menschen des 3-Geschlechtes zur Sicherung besonderer Quoten zusätzliche Wahlgänge Durchführen (§ 6 Abs. 3).

4. Durchführung der Wahlen
4.1 Kreisvorstand
a) Wahl der oder des Vorsitzende:n
b) Wahl von ein bis zwei Stellv. Vorsitzende:n
c) Wahl einer Schatzmeister:in oder eines Schatzmeisters
d) Wahl der durch die Wahlversammlung beschlossenen Anzahl von Beisitzenden

4.2  Sprecher:innenwahl
a) Festlegen der Anzahl der zu wählenden Personen
b) Wahl der Frauenplätze (50% oder x+1)
c) Wahl auf der gemischten Plätze (Frauen, Männer und andere Geschlechter)
d) Wahl der Kassenverwaltung (besonderer Wahlgang nach BGB)

4.3 Wahl zu den Parteitagsdelegierten
a) Festlegen der Anzahl der zu wählenden Ersatzdelegierten
b) Wahl der vorgeschriebene Frauenplätze
c) Wahl der vorgeschrieben gemischten Plätze (Frauen, Gemischte Plätze etc.)

4.4 Wahlen zu den Vertreter:innen (Europa, Bundes- und Landtag)
a) Festlegen der Anzahl der zu wählenden Ersatzdelegierten
b) Wahl der vorgeschriebene Frauenplätze
c) Wahl der vorgeschrieben gemischten Plätze (Frauen, Gemischte Plätze etc.)

Wann ist mit Ja/Nein, wann mit Auswahl zu wählen
Stehen maximal so viele Kandidat:innen wie (Ämter oder Plätze) zur Verfügung ist der Stimmzettel mit Ja/Nein & Enthaltung oder Variante zwei zu versehen, sonst werden die Kandidat:innen untereinander aufgeführt.

5. Reihenfolge und Durchführung der Wahlen
a) Sammeln von Kandidatenvorschlägen
b) Schließen der Vorschlagsliste
c) Vorstellung der einzelnen Kandidat:innen (max. drei bis fünf Min.)
d) Befragung der Kandidat:innen (max. drei bis fünf Minuten)
e) Erläuterung der Regeln bei der Stimmabgabe (Tipp)
f) Austeilen und Einsammeln der Stimmzettel (geschlossener Behälter)
g) Fragen, ob jedes wahlberechtigte Mitglied gewählt hat.
h) Schließen des Wahlganges.
i) Auszählung der Stimmen (öffentlich zugänglich).
j) Bekanntgabe des Ergebnisses und ggf. Wahlannahme (gewählten Fragen).