Parteiaufbau

10 Punkte zum organisatorischen Aufbau der Partei
Schaubild: Bundesgeschäftsstelle
Punkt 1. Alle Mitglieder in einer regionalen Einheit (ein Landkreis, mehrere mitein-ander verbundene Landkreise, eine Stadt oder Stadtteil) bilden den Kreisverband. Diese können sich regional oder in Basisorganisationen (BO) unterteilen. Auch Orts- bzw. Stadtverbände können sich in Basisorganisationen unterteilen. Die BO ist die kleinste Einheit der Partei, sie kann sich z.B. anhand des Stadtteils, Arbeitsplatzes, Alter, gemeinsamen Interessen usw. organisieren.
Über die Einrichtung einer Basisorganisation wie z.B. eines Ortsverbandes entscheiden die Kreisverbände.
Punkt 2. Ein durch die Satzung vorgeschriebenes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung (MV), die mancherorts auch Kreisparteitag genannt wird. Darüber hinaus können in den Gebieten der Kreisverbände sogenannte Orts- und/oder Gebietsverbände eingerichtet werden. Entscheidungsgremien in Hessen auf Kreis- und Ortsebene sind deren Mitglieder. In mitgliederstarken Kreisverbänden ist es auch möglich, die MV durch eine Delegiertenversammlung zu ersetzen.
Punkt 3. Das zweite vorgeschriebene Organ ist der Vorstand des Kreisverbandes. Dieser ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches“ (§ 13 Abs.6). Seine Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung entweder für ein Jahr, – maximal für zwei Jahre gewählt.
Punkt 4. Die Delegierten zum Landesparteitag werden alle zwei Jahre von den Mitgliedern in einer Versammlung des Kreisverbandes aus seiner Mitte in geheimer Wahl gewählt.
Punkt 5. Der Landesparteitag wählt alle zwei Jahre einen Landesvorstand sowie Mitglieder für weitere Gremien.
Punkt 6. Daneben gibt es in Hessen noch ein weiteres Gremium: Den Landesrat. Dieser setzt sich aus Delegierten der Kreisverbände (zwei Grundmandate + pro angefangene 100 Mitglieder ein*e weitere Delegierte*r) und den Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstands zusammen. Das Gremium ist seid 2017 ausgesetzt.
Punkt 7. Die Delegierten zum Bundesparteitag werden von den Mitgliedern meist mehrerer Kreisverbände in einer extra Wahlversammlung gewählt. Welche Kreisverbände einen Wahlkreis bilden, entscheidet der Landesvorstand nach den Vorgaben des Parteiengesetzes.
Punkt 8. Der Bundesparteitag wählt i.d.R. alle zwei Jahre einen Bundesvorstand.
Punkt 9. Der Parteirat: „Vormals Bundesausschuss ist das Organ der Gesamtpartei mit Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Parteivorstand.“ Er berät und entschließt u.a. über den Jahresfinanzplan der Partei und große Kampagnen. Er unterbreitet der Bundesvertreterversammlung einen Personalvorschlag zur Aufstellung der Bundesliste für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Er berät den Parteivorstand in inhaltlichen Fragen.
Punkt 10. Die Mitglieder des Parteirates werden ebenfalls für zwei Jahre durch den Landesparteitag gewählt, Hessen entsendet vier Mitglieder. Zudem werden Delegierte mit beratender Stimme durch den Bundesparteitag gewählt. Auch der Parteivorstand entsendet aus seiner Mitte sechs Mitglieder (darunter zwingend den/die Bundeschatzmeister*in), da der Parteirat über den Haushalt der Gesamtpartei entscheidet.
Schaubild Parteistruktur

Rechtsquellen

(-> Zum Link Grundsatzdokumente der Bundespartei)
Bundessatzung Stand: 20. Oktober 2024 Verantwortlich: Bundesparteitag HTML: Bundessatzung |
Wahlordnung Stand: 20. Oktober 2014 Verantwortlich: Bundesparteitag HTML-Version: Wahlordnung |
Schiedsordnung Stand: 10. Juni 2018 Verantwortlich: Bundesparteitag HTML-Version: Schiedsordnung |
Bundesfinanzordnung Stand: 10. Mai 2025 Verantwortlich: Bundesparteitag HTML: Finanzordnung (Neu § 8 Abs.6) |
Landessatzung Hessen Stand: 29. September 2024 Verantwortlich: Landesverband Hessen |
Parteiengesetz der BRD Stand: 27. Februar 2024 Verantwortlich: Deutscher Bundestag HTML-Version: Zum Parteiengesetz |
Hinweis: Die aufgeführten Regelwerke außer dem Parteiengesetz, können nur von den dortigen Mitgliedern geändert werden, wenn diese vorher in der Einladung auf der Tagesordnung stehen. Die Bundes- und Landessatzung bedarf zudem eines 2/3 Quorums ordentlichen Mitglieder.