§ 8 Abs. 6 Finananzordnung

„§ 8 der Finanzordnung wird wie folgt durch Abs. 6 ergänzt:

„(6) Verstoßen Kreisverbände in ihrer Kassenführung fortgesetzt oder erheblich gegen das Parteiengesetz, die Bundes- oder jeweilige Landesfinanzordnung kann ihnen durch Beschluss des Landesvorstands das Recht zur Kassen- und insbesondere Kontenführung mit sofortiger Wirkung entzogen werden.“