Infos zur Listenaufstellung

Formales


Für die anstehende Listenwahl wollen wir spätestens Ende September hier die Musterstimmzettel fertig haben.

Entwurfsstand: 06. August 2025
Redaktionsphase: Es werden noch Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen

1. Allgemeine Informationen

Hinweis zur Aufstellung der kommunalen Wahllisten
Am 15. März 2026 werden in allen hessischen Landkreisen, Städten und Gemeinden die Kommunalen Gremien für die Dauer von 5 Jahren neu gewählt. Bis aller spätestens Montag, den 05. Januar 2026 um 18.00 Uhr sind vom Kreisvorstand beim zuständigen Wahlamt die jeweiligen Listen einzureichen.
Wir empfehlen die Listeneinreichung bereis Anfang Dezember vorzunehmen, um Korrekturen sowie eventuell eine Wahlwiederholung durchführen zu können.

Welche Mindestgröße sollte die eingereichte Liste besitzen
Eure Listen sollten, damit ihr keine Stimmen bei der Wahl verliert mindestens 1/3 (+ 2 bis 3 weitere Personen) der Mitgliederzahl eures Kreistages bzw. Gemeindevertretung an Kandidierenden enthalten.

Wer darf sich für die Listen aufstellen lassen 
1. Staatsangehöriger mindestens eines EU-Landes.
2. Vollendung des 18. Lebensjahres, (spätestens am 15.03.2026).
3. Mit Erstwohnsitz im Wahlkreis spätestens gemeldet zum 15.12.2025.
4. Bedienstete einer kommunalen Behörde (dürfen Mandat i.d.R. nicht annehmen)
5. Neumitglieder die noch keine 6-Wochen in der Partei sind (bei offenen Liste)
6. Nicht vom Wahlrecht nach §§ 31 HGO & 23 Abs. 2 HKO ausgeschlossen sind.

1. Hinweis: Es ist zulässig gleichzeitig für den Kreistag, der Gemeindevertretung und/oder Ortsbeirat sich aufstellen zu lassen.

2. Hinweis: Personen die am Tag der Aufstellung noch nicht im Wahlgebiet wohnen aber davon ausgehen, dass sie es spätestens am 15.12.2025 gemeldet sind, dürfen ebenfalls sich für einen Listenplatz bewerben. Zur Absicherung empfehlen wir in diesen Fällen eine unterschriebene Erklärung und den Hinweis auf der Wahlversammlung.


2. Stimmberechtigung (aktives Wahlrecht) bei der Aufstellungsversammlung

a) Stimmberechtigt auf Kreisebene und den Städten und Gemeinden mit einer eigenen Gliederung z.B. Kreisverband oder Ortsverband 
Sind alle Mitglieder der betreffenden Verbandsgliederung unabhängig des Alters, Staatsangehörigkeit und Wohnort. Das heißt: Ein 14-jähriger Chinese mit Wohnort in Hamburg, darf wenn er Mitglied dieses Kreisverbandes ist. Nicht stimmberechtigt hingegen ist ein Parteimitglied, dass im Kreisgebiet mit Erstwohnsitz gemeldet ist aber in diesem Kreisverband nicht organisiert ist.

Hinweis: Ausgenommen sind hier Orts- und Stadtstrukturen die aus mehreren Städte und Gemeinden bestehen. Ist dieses der Fall, gelten die Regelungen im Punkt b.

b) Stimmberechtigt in den Städten und Gemeinden ohne eines eigenen Ortsverbandes 
Sind alle Parteimitglieder die im Wahlgebiet mit Erstwonsitz gemeldet sind unabhängig ihrer Zugehörigkeit einer Verbandsgliederung, ihres Alters, Staatsangehörigkeit. Das heißt nichts anderes, dass Mitglieder die beispielsweise im KV Hannover organisiert sind aber bei euch in der Stadt/Gemeinde wohnen, dürfen hier mit abstimmen. 

Hinweis: Diese Regelung trifft auch für Ortsverbände zu, die aus zwei oder mehreren Städten und Gemeinden bestehen. 

3. Weitere Hinweise

1. Vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Wahlamt
Es empfiehlt sich bereits vor der Aufstellung mit eurem zuständigen Wahlamt Kontakt aufzunehmen
a) Wer als zuständige Wahlleiter*in Datenschutzformular (9 und 10) einzutragen ist.
b) Wie die Formulare dieses Mal einzureichen sind (Online oder Papierform)
c) Abzuklären ob das Datenschutzformular anzutaggern oder anzukleben ist.
d) Weitere Fragen und Feinheiten zu den Wahlbestimmungen abzuklären

2. Formulare zur Zustimmung und der Wählbarkeit
Jede Bewerber*in, muss für jede Kandidatur, unabhängig des Listenplatzes jeweils, eine
* Zustimmungserklärung (-> zum Formular Nr. 9) und eine
* Bescheinigung der Wählbarkeit (-> zum Formular Nr. 10) vor der Aufstellung auszufüllen

Tipp: In den Kreisverbänden, wo ihr neben der Kreistagsliste auch in den Kommunen antretet, solltet Ihr über die Kreis und/oder Ortsebene die Wählbarkeitsbescheinigung einholen. Bei Kandidierenden die am Tag der Listenaufstellung erst dieses Formular abgeben solltet ihr ebenfalls die Bestätigung der Wählbarkeit einholen.


Rechtsquellen der Landesgesetzgebenden Gewalt:
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Kommunales Wahlgesetz (KWG)
Kreiswahlordnung (KWO)
Wahlen in Hessen 

Regelungen der Partei 
Grundsatzdokomente Bundespartei
Landessatzung Hessen

Einladung




Was ist für die Einladung dieser Aufstellungsversammlung zu beachten

Regelungen zur Einladung
Zu den jeweiligen Wahlversammlungen ist spätestens mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Die Versendung/Verschickung erfolgt entweder in Schriftform per E-Mail oder durch Brief bzw. Direkteinwurf. Aus der Einladung muss ersichtlich sein. 
a) Angabe des Sitzungsgrundes z.B. Aufstellung der Kreistagsliste in Pillertahl,
b) wann, wo und wie lange die Sitzung an diesem Termin dauern soll,
c) Angabe eines allgemeinen Hinweis auf welcher Grundlage diese Wahlen stattfinden.

Tipp: Es empfiehlt sich in die Einladung bereits einen Folgetermin mit anzugeben, so geht ihr auf Nummer Sicher wenn ihr am eigentlichen Wahltag eure Liste nicht voll bekommt. 

Wer hat einen Anspruch hierfür eingeladen zu werden? 
Einladungsberechtigt für diese Versammlungen sind die:
1. Stimmberechtigten Mitglieder nach dem Organisations- oder dem Wohnortsprinzip,
2. Neumitglieder mit sechs-Wochenfrist nach dem Organisations- oder dem Wohnortsprinzip, 
3. Mitglieder des Landesvorstandes (Einladung an die Landesgeschäftsstelle) 

Wer sollte noch eingeladen werden?
Es empfiehlt sich neben den genannten Einladungsberechtigten u.a. auch die Bewerber*innen mit einzuladen.

Wer hat keinen Anspruch eingeladen zu werden
Ehemalige Parteimitglieder, die ihr Mandat im laufe der Wahlperiode nicht zurückgegeben haben und auf Kosten unserer Partei ihr Mandat verteidigen möchten, haben keinen Anspruch zu dieser Wahlversammlung eingeladen noch informiert zu werden.


Wahlablauf


Auf welche Punkte und Regelungen ist hierbei zu achten

1. Einstieg und Grundlegendes 

Mitteilung
Unter diesen Punkt gehen wir nicht, auf Raumgestaltung, Verpflegung etc ein. Sie spielen im formalen Kontext hier eine untergeordnete Rolle unter werden deswegen hier nicht weiter aufgeführt.

Besondere Wahlregelungen unserer Partei
1. Die ungeraden Listenplätze Ausnahme Listenplatz 1 sind Frauen vorbehalten 
2. Auf den geraden Listenplätze dürfen neben Frauen auch andere Personen kandidieren
3. Flintapersonen dürfen nur mit Nachweis auf der gemischten Liste kandidieren 
4. Für besondere Gruppen können besondere Listenplätze freigehalten werden 
5. Kandidiert auf den ungeraden Plätze keine Frau, dürfen diese Plätze für andere geöffnet werden

Start in die Wahlversammlung (die ersten 40 Minuten)
Nach dem die Wahlversammlung vom einladenden Gremium mit ein paar freundliche Worte eröffnet wurde und sich die Anwesenden in vorbereitende Liste (eintragen) werden folgende Dinge abgeklärt
1. Feststellung der Beschlussfähig, (mind. 3 stimmberechtigte Mitglieder) (2 Min)
2. Benennung der Stimmrechtsprüfung (1 Min)
3. Benennung des Wahlvorstandes (Vorsitz, Protokoll) (3 Min)
4. Kurze Berichterstattung über den IST-Stand zur Kommunalwahlplanung (15 Min)
5. Erläuterung des beabsichtigten Wahlablaufes in Mitglieder verständlicher Sprache (20 Min)

Hinweis: Die Startphase sollte hierfür genutzt werden, dass zum einen die Stimmberechtigung der Anwesenden überprüft werden kann zum anderen die noch fehlenden Wahlformulare ausgefüllt und eingesammelt werden.

2. Ablauf der Wahlversammlung 

A. Klärung der Stimmberechtigung
1. Nachfrage nach dem Zeitpunkt des Parteieintrittes nach dem Stichtag
2. Frage ob jemand der Anwesenden nicht im Wahlgebiet wohnt
3. Frage ob jemand der Anwesenden seine Wählbarkeit verloren hat.
4. Frage ob jemand, die Stimmberechtigung eines Teilnehmenden anzweifelt
5. Feststellung und Bekanntgabe der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder

B. Vorbereitende Klärungen (jeweils einzeln abstimmen)
1. Benennung weiter Personen zur Unterstützung des Wahlablaufes (Zählkommission etc.)
2. Wie viele Listenplätze sollen maximal aufgestellt werden. 
3. Welche Listenplätze einzeln und ab welchen Listenplatz im Block gewählt werden sollen
4. Welche Listenplätze für besondere Personengruppen vergeben werden sollen.
5. Klärung der Zeiten für die Vorstellung, Befragung und Beantwortung (ausreichende Zeit)

C. Durchführung des Aufstellungsprozesses  
1. Diese erfolgen nach den allgemeinen Bestimmungen unserer Partei für die Delegierten.
2. Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses auf der aufzustellenden kommunalen Liste, scheidet die       Person aus dem Wahlausschuss aus. Ausnahme das Wahlgremium hat unter 100 Mitglieder.

Hinweis: Soll die Listenaufstellung an diesem Tag nicht beendet werden, so ist die Sitzung nicht zu schließen, sondern zu unterbrechen.

D. Abschluss der Wahlversammlung
1. Abstimmung über die Gesamtliste aller gewählten Personen
2. Benennung einer Vertrauensperson und einer Stellvertreter*in
3. Benennung zwei weiterer Anwesenden zur Bestätigung der Wahlniederschrift
4. Beendigung der Wahlversammlung


Abschlussarbeiten


Ausfüllen der notwendigen Wahlformulare
Als Vorlage für das Protokoll ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses sowie der Vertrauensperson der Wahlvorschlag, der auch eine spezielle Wahlniederschrift beinhaltet auszufüllen und von den Mitgliedern des Wahlausschusses, der Vertrauensperson und zwei weiteren Anwesenden am Ende dieser Wahlversammlung zu unterschreiben (-> Zum Formular Nr. 11 Wahlniederschrift).

Ausfüllen der Einverständniserklärung und Wählbarkeitsbescheinigung
Spätestens am Tag der Aufstellung im Wahlkreis sollte der KV von der Kandidat:in und deren Ersatz, die Einverständniserklärung sowie die dazugehörige Wählbarkeitsbescheinigung einholen und Unterschreiben lassen. Sie stellt sicher, dass ihr diesen nicht hinter her laufen müsst.

Die Rechte der Vertrauenspersonen
Für alle formalen Belange die den Wahlvorschlag von der Einreichung und Abgabe, bis zu einem eventuellen zurücknehmen dieses Dokuments sind alle diese gewählten Personen verantwortlich und zuständig. Nur sie und sonst keine andere Person kann bspw: auf Ihren Wunsch hin eine bereits gewählte Person von ihrer Verpflichtung der Kandidatur entbinden oder fehlende Unterlagen beiholen oder Änderungen vornehmen lassen.

Benennung der Vertrauensperson und ihres Ersatzes
Für jeden Wahlvorschlag (pro Wahlkreis einer) ist jeweils von der Wahlversammlung eine Vertrauensperson mit einer Stellvertretung nach (§ 19 Abs. 4 LWG) zu benennen. Der Kreisverband kann in Begründeten Fällen (nichts tun, Unfähigkeit etc.) diese abberufen und durch neue Verantwortliche zu Ersetzen. Ist dieses der Fall muss er dieses beim Wahlbüro schriftlich mitgeteilt werden. (Abs. 4 Satz 3).

Einreichung des Kreiswahlvorschlages
Spätestens am Montag, 05.01.2026. der 69. Tag vor der Kommunalwahl sind bis 18.00 Uhr die Wahlunterlagen bei der zuständigen Wahlleiter*in dieses Wahlbezirkes mit Abgabe aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Praxis zeigt ein früher Abgabetermin ist besser, da sollte hier jetzt bspw: etwas fehlen kann und dieses aus Zeitgründen nicht mehr nachgereicht werden kann.

Checkliste der einzureichenden ausgefüllten Formulare:
Das Formular zur Einreichung des Wahlvorschlages
Die von der Bewerber*in unterschriebene Einverständniserklärung (FB-Nr. 9).
Die ausgefüllte und beglaubigte Wählbarkeitsbescheinigung (FB-Nr.10).
Die ausgefüllte und unterschriebene Wahlniederschrift (FB-Nr. 11).

 

Stand: 06.08.2025