Infos zur Mitgliedschaft

Aufnahme



Wer kann Mitglied werden?

Mitglied der Linken kann nur werden, wer mindestens das 14. Lebensjahr erreicht hat, das Parteiprogramm und die Parteisatzung anerkennt dessen Ehrenbürgerrecht sowie Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt sind, seinen Mitgliedsbeitrag regelmäßig zahlt und keiner anderen Partei angehört (-> Zum Mitgliedsantrag).
Bild: Hartmuth Bär

Mitgliedschaft eines Kreisverbandes
Jedes Mitglied der Partei gehört zu einem Kreisverband (KV), in der Regel zu dem seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Will ein Mitglied nicht dem KV an seinem Wohnort angehören (bspw. weil seine Arbeitsstätte oder der Studienplatz woanders liegen), kann es auf seine Initiative hin (Antrag) im entsprechenden KV aufgenommen werden. Auch in diesen Fällen, wird erst sechs Wochen nach Anmeldung beim aufnehmenden und/oder neuen Kreisverband die Mitgliedschaft in diesem wirksam, sofern dieser nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.“

Hinweis: Wechselt ein Mitglied seinen Wohnort, so kann er ohne Wartezeit in den neuen KV (des Wohnortes) aufgenommen werden, wenn er dieses beim Vorstand des neuen KV beantragt (§ 2 Abs. 6 PS).

Eintritt in die Partei
Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt entweder durch das elektronische Formular (-> Zum Link) oder mittels eines schriftlichen Beitrittsformulars. Nachdem der zuständige Kreisvorstand von dem Eintritt Kenntnis genommen hat wird das Mitglied zu den Treffen und Aktivitäten seines KV eingeladen.

Hinweis: Wenn seitens des Neumitgliedes eine schriftliche Zustimmung vorliegt, darf der Parteieintritt innerhalb der Mitgliedschaft – z.B. per Mail – und/oder auf der Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden.

Wirksam werden der Mitgliedschaft
In der sechsten Wochen nach dem schriftlichen Eingang der Eintrittserklärung beim zuständigen Kreisvorstand und der Erfüllung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung (keine Rückstände und im Voraus gezahlt) erhält das Mitglied die vollen Mitgliederrechte – sofern weder vom Kreis- Landes- oder Parteivorstand ein Einspruch in dieser Frist geltend gemacht wurde.

Wichtig: Wird eine Antragstellende Person vom zuständigen Kreisvorstand vor Ablauf der sechs Wochenfrist aufgenommen, ändert dass nichts an der Aufnahmefrist.

Rechte eines Neumitglieds
Bis zur endgültigen Aufnahme in die Partei und damit auch in seinen KV, erhalten die Neumitglieder die Mitgliedsrechte eines Gastes. Das bedeutet, sie können sich bereits an den Abstimmungen, Beratungen und Arbeitsvorhaben beteiligen – mit Ausnahme der Finanzordnung, Satzung und bei Wahlen sowie Mitgliederentscheiden. Voraussetzung hierfür ist ein vorheriger Mitgliederbeschluss.

Wichtig: Ausgenommen hiervon sind die Wahlen zu Parteiämtern und Delegiertenfunktionen sowie das Stimmrecht bei Wahlen zu Parlamenten und Gremien. Dies ist erst nach sechs Wochen möglich.

Einspruch gegen die Aufnahme
Der zuständige Kreis-, Landes, oder Parteivorstand kann bis zur endgültigen Aufnahme in die Partei Einspruch gegen eine Aufnahme einlegen.

Entscheidung über den Einspruch
Wurde ein Mitgliedsantrag entweder durch den Partei,- Landes- oder Kreisvorstand abgelehnt, kann innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis, Widerspruch bei der zuständigen Schiedskommission eingelegt werden. Diese entscheidet dann im Rahmen der Schiedsordnung über den Aufnahmeantrag. Wird der Aufnahmeantrag von der Landesschiedskommission abgelehnt, kann eine endgültige Entscheidung bei der Bundesschiedskommission beantragt werden. Ein Neuantrag darf bei einer Ablehnung frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut gestellt werden.

Wechsel des Kreisverbandes
Mitglieder die im Laufe ihres Parteilebens aus Privaten (nicht Wohnortswechsel) ihren KV wechseln wollen, müssen Seit Ende 2022 ebenfalls sechs Wochen warten, bis sie im Auserwählten KV als Vollwertiges Mitglied aufgenommen werden. Das bedeutet, sie werden in diesem KV als Gastmitglieder geführt und können auch von diesem KV abgelehnt werden. Bis dorthin bleiben sie Mitglied in ihrem alten KV.

Wichtig: Die Sechs Wochenfrist entfällt wenn es sich um einen Umzug in den neuen KV handelt.

Aktiv werden


Einstieg in die Thematik
Nicht immer passen die Vorstellungen eines neueingetretenen Mitglieds und die Parteipraxis des Kreisverbandes gleich zusammen. Das kann die Integration ins Parteileben erschweren. In den folgenden Textpassagen haben wir Punkte ausgewählt, die helfen sollen, den Einstieg zu erleichtern.
Neumitglieder sollten sich überlegen, mit welchen Themen und wie sie sich einbringen wollen. Deshalb sollte als erstes geklärt werden, ob es sich um eine aktive oder passive Mitgliedschaft handelt. Bildquelle: DIE LINKE/Bundesgeschäftsstelle

Aktive Mitglieder
Diese unterstützen die Partei bei der Arbeit des Kreisverbandes und sind auch öffentlich für die Partei sichtbar. Passive Mitglieder unterstützen die Partei im Hintergrund oder leisten durch die Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge und Spenden einen wichtigen Beitrag. Neumitglieder verbinden mit ihrem Parteieintritt meist gewisse Vorstellungen, Erwartungen und Ziele. Hier sollte geklärt werden, wie sich diese in die Arbeit des zuständigen Kreisverbandes einbinden lassen.

Selbsteinschätzung hilfreich
Neben den eigenen Wünschen und Vorhaben sollten Neumitglieder selbst einschätzen, wie sie sich in die praktische Parteiarbeit einbringen können. Hier ist es hilfreich, wenn man eigene Stärken und Schwächen kennt.

Was ist für eine praktische Mitarbeit erforderlich?
Für eine sinnvolle Mitarbeit im Kreisverband ist es von Vorteil, möglichst oft an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. So kann jede*r mitbestimmen und helfen, die Partei vor Ort voran zu bringen.
So lernt ein Mitglied schnell die Abläufe und unserer Parteistruktur kennen, weiß über Bildungsangebote bescheid und kann sich in die Willensbildung des KV einschalten. Kenntnisse des Programms sind für eine Mitgliedschaft nötig.

Wo ist die Mitarbeit möglich?
Es geht nicht nur um Wahlkämpfe. Es geht darum, linke Politik in der Gesellschaft zu verankern! Es gibt viele Möglichkeiten, sich aktiv einzubringen. Beim Verteilen von Infomaterial (Briefkastensteckaktionen), Teilnahme an Infoständen und Aktionen, Vorbereitung von Veranstaltungen, Mitarbeit in Bündnissen, Erstellen von Textbeiträgen für Publikationen des Kreisverbandes, Gestaltung von Flyern, Betreuung der Website und Facebock-Seite, bei der politischen Bildungsarbeit und vieles mehr! Eigene Ideen sind gefragt und bereichern die Arbeit. Nach Erich Kästner: „Es gibt nichts Gutes – außer man tut es!“

Kontaktaufnahme wegen des eigenen Engagement
Neumitglieder sollten das Gespräch mit ihrem Kreisvorsitzenden suchen. Im persönlichen Gespräch lässt sich sicher eine Möglichkeit finden, aktiv zu werden. meist nimmt der Kreisvorstand selbst Kontakt zu einem Neumitglied auf. Es gibt in vielen Kreisverbänden Neumitgliedertreffen. Doch wer sich aktiv in das Parteigeschehen auf Kreisebene einbringen möchte, sollte nicht unbedingt auf eine Einladung warten. Informiert euch über die Arbeit eures Kreisverbandes! Geht auf die Mitglieder zu! So können eure Wünsche am Besten aufgegriffen werden!

Was sollten Neumitglieder noch bedenken?
In einer pluralistischen Partei wie „DIE LINKE“ treffen Mitglieder mit unterschiedlich Interessen und Auffassungen aufeinandertreffen. Dies erfordert oftmals sehr viel Toleranz und einen wertschätzenden Umgang miteinander!
Die Kreisvorstände arbeiten ehrenamtlich. Sie setzen ihre Freizeit für die politische Arbeit ein. Wie gut ein Kreisverband arbeitet, hängt vom aktiven Engagement aller Mitglieder ab. Deshalb kann niemand erwarten, dass alles perfekt ist. Es ist so gut, wie es die Mitglieder gemeinsam hinkriegen!

Eigene Definition des eigenen Geschlechtes
Mit dem Beschluss des Bundesparteitages im Jahre 2022 können die Mitglieder innerhalb der Partei wirksam Ihre Geschlechtszugehörigkeit in eine andere abändern. Beabsichtigt dies ein Mitglied zu tun, tritt diese Jedes Mitglied kann seinen Eintrag im Mitgliederprogramm auf eigenen Wunsch ändern lassen.
Jedes Mitglied kann seinen Eintrag auf Wunsch ändern lassen. Eine Änderung wird erst sechs Wochen nach seiner schriftlicher Mitteilung an den Bundesverband wirksam (§ 10 Abs. 1 BS).

Neueingetretene Mitglieder
Diese sollten so schnell wie möglich in die Arbeit der Partei integriert werden, damit dieses mit gelingen kann, gibt es den Workshop „Start in die Parteiarbeit“ den wir als Tagesveranstaltung zwei mal im Jahr, in Frankfurt und Mittelhessen anbieten.
Die aktuellen Seminarankündigungen entnehmt ihr Bitte unter dem folgenden Link. (-> Termine für Mitgliederseminare)

Angebote der Gesamtpartei nutzen
Neben dem eigenen KV gibt es landes- und/oder bundesweiten Veranstaltungen, die gerade auch für Neueingetretene interessant sein können. Zu diesen Veranstaltungen gehören:
a) Das Seminare: „Start in die Parteiarbeit“ und „Was ist und was will DIE LINKE?“
b) Die Frühlingsakademie: Bei dieser mehrtägigen Veranstaltung die zwischen April und Mai am Werbelinsee in Berlin stattfindet, lernen Mitglieder viel über die Partei DIE LINKE und ihre politischen Inhalte (Zur Zeit ausgesetzt).
c) Die Fahrt in den Bundestag: Jede:r hessische Bundestagsabgeordnete unserer Partei lädt mindestens einmal im Jahr zu einer dreitägigen Fahrt nach Berlin ein. Diese Fahrt ist weitgehend kostenfrei. Diese Fahrten werden vom Bundespresseamt finanziert und betreut. Auch wenn sich das Angebot nicht nur an die Parteimitglieder wendet, ist es eine weitere gute Möglichkeit DIE LINKE näher kennenzulernen.

Rechte


Einleitung
Neben der Arbeit im Kreisverband können sich Mitglieder zur politischen Willensbildung in inhaltlichen und/oder politischen Arbeitsgemeinschaften organisieren und an Informations- bzw. Bildungsveranstaltungen teilnehmen. Bildquelle: DIE LINKE/Bundesgeschäftsstelle

Teilnahmerecht
Als Mitglied hat man einen generellen Anspruch, an öffentlichen Sitzungen aller Parteigremien und Ebenen als Gast teilzunehmen.
Doch ein gesondertes Einladungsrecht zu Sitzungen außerhalb des KV besteht genauso wenig wie das Recht auf Fahrtkostenrückerstattung. Sofern man nicht delegiert wurde, geschieht die Teilnahme zum eigenen Vergnügen. Des Weiteren ist anzumerken, dass Gäste in begründeten Fällen oder wenn Rechte Dritter (Personalfragen, persönliche Fragen) betroffen sind, ausgeschlossen werden können.

Informationsrecht
Mitglieder haben einen Anspruch, über Parteiveranstaltungen des Kreis- und Landesverbandes rechtzeitig informiert zu werden. Zu diesem Zweck darf der Kreisvorstand einen E-Mailverteiler nutzen  und die Termine über die Website verbreiten. Postalische Einladungen sind nicht mehr nötig – allenfalls, wenn keine Mailadresse vorhanden ist.

Rederecht
Nach sechs Wochen Aufnahmezeit hat ein Mitglied bei allen öffentlichen Sitzungen und Veranstaltungen der Parteiorgane und Zusammenschlüsse Rederecht entsprechend der dort gültigen Geschäftsordnungen. Bei den Sitzungen innerhalb eines Parteigremiums besteht zwar der Anspruch des Rederechtes, es kann aber durch Mitgliederbeschluss und und durch Versammlungsleitung auf eine angemessene Zeit begrenzt werden.

Antragsrecht
Jedes Mitglied ist berechtigt, innerhalb einer vereinbarten Zeit und in vereinbarter Form Anträge und Initiativen an die Versammlungen zu stellen. Die gestellten Anträge sollen danach möglichst zeitnah weiterberaten und zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Wer möchte, dass sich ein Kreisverband mit einem Thema beschäftigt, erreicht dieses am ehesten, indem hierzu ein Antrag an den Kreisvorstand gestellt wird.

Stimmrecht
Jedes Mitglied eines Kreisverbandes hat das Recht, an den Abstimmungen teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich am Ort der Sitzung ausgeübt werden. Ein Übertragen an Freunde etc. ist genauso unzulässig, wie das Abstimmen mittels moderner Kommunikationsmittel. Diese Regelung gilt insbesondere auch für Kreis- und Ortsverbände.

Bewerbungen für Parteiämter
Im Rahmen der geltenden Bestimmungen (z.B. Parteiengesetz, Satzung der Partei usw.) steht es den Mitgliedern frei, auf Wahlparteitagen für Vorstands- und/oder Delegiertenmandate zu kandidieren und sich für Listen zu einer Parlamentswahl aufstellen und wählen zu lassen. Aus diesem Recht leitet sich kein Anspruch ab, auch gewählt zu werden. Wen die Mitglieder mit einer Aufgabe und Funktion betrauen, entscheiden diese selber in freier und geheimer Wahl.

Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht
Durch Versammlungsbeschluss am Wahltag können Mitglieder wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge von der Abstimmung ausgeschlossen werden – sofern dies in der Einladung angekündigt war (§ 10 Abs. 4 BS).

Angebote zur Fort- und Weiterbildung
Alle Mitglieder können sich zur politischen Willensbildung in inhaltlichen und/oder politischen Arbeitsgemeinschaften organisieren. Sie können an Informations- bzw. Schulungsveranstaltungen teilnehmen.
Bildungsangebote sind hier auf der Seite der Kommission Politische Bildung zu finden.

Teilnahme an Mitgliederentscheiden
In unterschiedlichen Abständen können zu besonders wichtigen Themen Mitgliederentscheide durchgeführt werden. So konnten im September 2022 die Mitglieder über die Aufnahme des Bedingungslosen Grundeinkommens in das Parteiprogramm abgestimmt (§ 8 BS).

Mitarbeit in Zusammenschlüssen
Mitglieder haben die Möglichkeit, sich in landes- und bundesweiten Zusammenschlüssen zu engagieren. So können inhaltliche Positionen gemeinsam entwickelt und in die Landes- und Bundesparteitage eingebracht werden.
Die Satzung sagt: Zusammenschlüsse auf Landesebene bestimmen selbstständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten. Sie entscheiden selbstständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Das Angebot und die Ansprechpersonen der einzelnen Arbeitsgemeinschaften können auf der Website der Landespartei eingesehen werden (-> siehe LAG – Landesarbeitsgemeinschaften).

Pflichten


Warum Mitgliederpflichten notwendig sind
Wie in jeder anderen Organisation auch, haben sich die Mitglieder der Partei der Linken an Regeln des Zusammenlebens und -arbeitens zu halten. Wir fordern einen respektvollen Umgang unter Genoss:innen ein! Auch in der Partei gelten Sitte und Anstand. Persönliche Eskapaden, Diskriminierungen, übersteigerte Selbstdar-stellung und öffentliche Diffamierungen sehen wir als ein parteischädigendes Verhalten an. Bildquelle: DIE LINKE_München

Grundsätze des Parteiprogramms einhalten
Mitglieder, insbesondere solche, die ein Parlamentsmandat oder eine Parteifunktion wahrnehmen, stehen im Rampenlicht der Öffentlichkeit. Gerade von Ihnen wird erwartet, dass sie sich an die Beschlüsse der Parteigremien und an das Parteiprogramm halten. Das bedeutet in der Praxis, dass das persönliche Handeln kein Selbstzweck sein darf, sondern der Umsetzung der politischen Ziele dienen soll.

Nichtantritt auf einer konkurrierenden Liste
Kandidaturen zu öffentlichen Ämtern, wie dem Kreistag oder Landtag, können nicht konkurrierend zur eigenen Partei angetreten werden! In einem solchen Fall kann ein Pateiordnungsverfahren und der Parteiausschluss erfolgen.

Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichten
Die regelmäßige Entrichtung der Mitgliedsbeiträge gehört zur Parteimitgliedschaft. Am einfachsten ist es, wenn eine Einzugsermächtigung oder ein Dauerauftrag eingerichtet wird. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem monatlichen Einkommen des Mitgliedes (Beitragstabelle Bundespartei).

Adress- und Kontoänderungen anzeigen
Das Mitglied sollte dafür sorgen, dass die nötigen Daten aktuell sind. Änderungen der Anschrift, der Bankverbindung oder der E-Mailadresse müssen dem Kreisvorstand mitgeteilt werden.

Beitragsbefreiung 
Auf schriftlichen Antrag kann ein Mitglied für maximal ein Jahr von der Beitragspflicht befreit werden. Die Entscheidung hierüber trifft der örtliche Kreisvorstand aus Datenschutzgründen in einer nichtöffentlichen Sitzung.

Ausscheiden


Allgemeines
Um die Partei „DIE LINKE“ zu verlassen, gibt es mehrere Möglichkeiten, diese sind u.a. im § 3 der Parteisatzung beschreiben. Zu diesen gehören: Bild: Hartmuth Bär

Durch Nichtaufnahme in die Partei bzw. Kreisverband
Neueingetretene Mitglieder sind erst dann als Mitglied aufgenommen, wenn sie ordnungsgemäß ihren Mitgliedsbeitrag bezahlen und der Mitgliedschaft innerhalb von sechs Wochen nicht widersprochen wurde. Der zuständige Kreis-, Landes, oder Parteivorstand kann bis zur endgültigen Aufnahme in die Partei Einspruch gegen eine Aufnahme einlegen. Als Gründe hierfür können frühere Parteimitgliedschaften oder „Gesellschaftliche Verhaltensweise“ herangezogen werden, die es Fragwürdig erscheinen lassen, dass dieses Mitglied zur Partei passen.

Der Austritt durch aktives Handeln aus der Partei 
Dieser erfolgt schriftlich (E-Mail oder per Brief) gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand, dem Landesvorstand oder dem Parteivorstand, hierzu reicht ein formloses Schreiben. Der Austritt wird nicht wirksam, wenn dieser in mündlicher Form z.B. während einer MV oder am Infostand vorgetragen wird.

Durch Eintritt in eine anderen „Politischen Partei“
Hier kann der Austritt beispielsweise vom Kreisvorstand festgestellt werden, wenn die Person, die Mitgliedschaft einer anderen Partei mit Sitz im Bundesgebiet erlangt hat. Ist dieses der Fall und der Kreisvorstand stellt den Austritt fest, kann das bisherige Mitglied dagegen bei der Schiedskommission Einspruch einlegen.

Durch fehlende Beitragszahlung
Zahlt ein Mitglied keinen Beitrag und hat sich hiervon nicht befreien lassen, wird ebenfalls der Austritt aus der Partei festgestellt. Ist diesem Fall ist dem Mitglied zur Klärung des Problems ein Gespräch anzubieten. Wird dieser der Termin nicht wahr-genommen oder führt zu keiner Lösung des Problems kann der Kreis- spätestens der Landesvorstand durch Beschluss, den Austritt wegen fehlender Mitwirkung feststellen.

Ausscheiden durch Parteiausschluss
Dieser erfolgt Beispielsweise, wenn gegen ein Mitglied ein solcher Antrag gestellt wurde und die Landesschiedskommission bzw. bei Wiederspruch und einer Bestäti-gung durch die Bundesschiedskommission dem Antrag auf Parteiausschluss zu gestimmt wurde. Gründe für solch einen Antrag können sein,
a) der konkurrierende Antritt bei z.B. einer Bundes- oder Landtagswahl
b) durch grobes Fehlverhalten (körperliche Gewalt, rassistisches Verhalten etc.)
c) durch Feststellung der Mitgliedschaft in einer anderen deutschen Partei.

Hinweis: Wurde letztendlich durch die Bundesschiedskommission der Ausschluss beschlossen, hat das bisherige Mitglied nur noch die Möglichkeit die ordentlichen Gerichte mit diesem Thema zu befassen. Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach zwei Jahren wieder eintreten.